Anordnungsmodell erklärt: So funktioniert die Überweisung zum Psychotherapeuten

Seit Juli 2022 führt in der Schweiz kein Weg zur kassenpflichtigen Psychotherapie an einer sogenannten «Anordnung» vorbei. Doch was genau ist das, wer darf sie ausstellen, und wie läuft der Prozess von den ersten Symptomen bis zur ersten Sitzung konkret ab? Dieser Beitrag erklärt das Anordnungsmodell Schritt für Schritt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Anordnung ist eine ärztliche Überweisung, die es einem eigenständig praktizierenden Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin erlaubt, zulasten der Grundversicherung abzurechnen.
  • Ausstellen dürfen sie Hausärzte, Kinderärzte, Psychiater und Fachärzte für Psychosomatik.
  • Eine Anordnung deckt zunächst 15 Sitzungen, danach folgen zwei weitere Stufen mit steigenden Anforderungen an die Berichterstattung.
  • In akuten Krisen gibt es eine vereinfachte Krisenanordnung über 10 Sitzungen, die auch von Ärzten anderer Fachrichtungen ausgestellt werden kann.

Wer darf eine Anordnung ausstellen?

Die Anordnung kann von folgenden Fachpersonen ausgestellt werden:

  • Hausärztinnen und Hausärzten (Grundversorger) — in der Praxis der häufigste Weg
  • Kinderärztinnen und Kinderärzten bei Kindern und Jugendlichen
  • Psychiaterinnen und Psychiatern
  • Fachärzten für psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM)

In dringenden Fällen dürfen auch Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen eine zeitlich begrenzte Krisenanordnung ausstellen (siehe unten). Wichtig: Die Anordnung berechtigt nur zur Behandlung bei einem eigenständig praktizierenden, kantonal zugelassenen Psychotherapeuten mit anerkannter Ausbildung und mindestens drei Jahren Berufserfahrung — nicht jede beliebige Beratungsperson erfüllt diese Voraussetzung.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Arztbesuch. Sie schildern Ihrem Hausarzt, Ihrer Hausärztin oder einer anderen berechtigten Fachperson Ihre Symptome — etwa anhaltende Erschöpfung, Angst oder depressive Verstimmung.
  2. Ausstellung der Anordnung. Stellt der Arzt oder die Ärztin eine psychische oder psychosomatische Erkrankung fest, füllt er oder sie das offizielle Anordnungsformular aus und unterschreibt es. Dieser Schritt ist in der Regel unkompliziert und unbürokratisch.
  3. Therapeutensuche. Sie suchen sich eigenständig eine kantonal zugelassene Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten (siehe unseren Ratgeber zur Therapeutensuche).
  4. Anordnung einreichen. Sie übergeben die Anordnung idealerweise vor der ersten Sitzung an die Therapeutin oder den Therapeuten, damit diese direkt zulasten der Grundversicherung abrechnen kann.
  5. Therapiebeginn. Die Behandlung beginnt — ohne weitere Formalitäten für Sie als Patient oder Patientin.

Die drei Phasen einer Anordnung

Das Anordnungsmodell ist in drei aufeinander aufbauende Phasen mit steigenden formalen Anforderungen gegliedert:

PhaseSitzungenVoraussetzung
Phase 1Sitzungen 1–15Werden allein aufgrund der ärztlichen Anordnung übernommen — keine weiteren Formalitäten nötig
Phase 2Sitzungen 16–30Die Therapeutin oder der Therapeut reicht einen kurzen Bericht beim anordnenden Arzt ein, der die Fortsetzung bestätigt
Phase 3ab Sitzung 31Es braucht einen ausführlicheren Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten, ergänzt durch den behandelnden Arzt, der von einer vertrauensärztlichen bzw. psychiatrischen Stelle geprüft wird, bevor die Krankenkasse eine Kostengutsprache erteilt

Ein wichtiges Detail, das oft missverstanden wird: Der Bericht für die Verlängerung nach 15 Sitzungen geht zunächst an den anordnenden Arzt, nicht direkt an die Krankenkasse. Erst der Arzt bestätigt gegenüber der Kasse die medizinische Notwendigkeit der Fortsetzung. Mehr zum praktischen Ablauf dieser Verlängerung finden Sie in unserem Beitrag «Was passiert nach den ersten 15 Sitzungen?».

Sonderfall: Anordnung in einer akuten Krise

Befindet sich eine Person in einer akuten psychischen Krise, sieht das Modell eine vereinfachte Krisenanordnung vor: Sie deckt bis zu 10 Sitzungen und kann auch von Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden, die nicht auf Psychiatrie oder Grundversorgung spezialisiert sind — wichtig, damit in einer Notsituation keine wertvolle Zeit durch die Suche nach der «richtigen» Fachperson verloren geht.

Was passiert bei einem Therapeutenwechsel oder wenn die Anordnung «verfällt»?

Wechseln Sie während der Behandlung die Therapeutin oder den Therapeuten, oder beginnt die Therapie erst deutlich später als ursprünglich vorgesehen, kann die Krankenkasse eine neue oder aktualisierte Anordnung verlangen. Da die genauen Fristen und Kulanzregelungen von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren können, empfiehlt es sich in solchen Fällen, vorab direkt bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen, ob die bestehende Anordnung weiterhin gültig ist oder ob eine neue Ausstellung durch den Arzt nötig ist.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich zuerst zum Hausarzt, oder kann ich direkt zu einem Psychiater? Beide Wege sind möglich. In der Praxis ist der Hausarzt meist der schnellste und niederschwelligste Weg zur Anordnung, ein direkter Termin bei einer Psychiaterin oder einem Psychiater funktioniert aber ebenso.

Was kostet die Ausstellung der Anordnung selbst? Der Arztbesuch zur Ausstellung der Anordnung wird wie jede andere ärztliche Konsultation über die Grundversicherung abgerechnet — es fallen also Franchise und Selbstbehalt an, aber keine separaten Zusatzkosten für die Anordnung selbst.

Kann ich ohne Anordnung mit der Therapie beginnen und sie später nachreichen? Das ist riskant. Ohne rechtzeitig vorliegende Anordnung kann es sein, dass die Krankenkasse bereits stattgefundene Sitzungen nicht rückwirkend übernimmt. Klären Sie diesen Punkt im Zweifel direkt mit Ihrer Krankenkasse.

Gilt eine Anordnung auch für Online-Psychotherapie? Grundsätzlich ja, sofern die Therapeutin oder der Therapeut kantonal zugelassen ist und die übrigen Voraussetzungen des Anordnungsmodells erfüllt sind.

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Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder versicherungstechnische Beratung. Bei akuten psychischen Krisen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt, die Dargebotene Hand (Telefon 143) oder den Notfalldienst.

Stand: September 2026. Quellen: FMH, wepractice.ch, psychotherapie-kehrli.ch, Kanton Aargau.