Wie viele Sitzungen zahlt die Krankenkasse bei einer Psychotherapie?

Eine der häufigsten Fragen rund um die Kostenübernahme lautet: Wie viele Sitzungen sind eigentlich gedeckt, bevor eine Verlängerung nötig wird – oder die Behandlung an ihre Grenzen stösst? Die Antwort hängt davon ab, bei wem Sie in Behandlung sind. Dieser Beitrag gibt den Überblick über alle drei möglichen Wege.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten (Anordnungsmodell) sind zunächst 15 Sitzungen gedeckt, danach folgen zwei weitere Verlängerungsstufen bis 30 und darüber hinaus.
  • Bei einer direkten Behandlung durch eine Psychiaterin oder einen Psychiater (ärztliche Psychotherapie) sind grosszügigere Kontingente von bis zu 40 Sitzungen pro Jahr möglich.
  • Eine Krisenanordnung in einer akuten Situation deckt bis zu 10 Sitzungen.
  • In allen drei Fällen sind weitere Verlängerungen mit entsprechender medizinischer Begründung grundsätzlich möglich – die genauen Modalitäten können je nach Krankenkasse leicht variieren.

Weg 1: Behandlung bei einem Psychotherapeuten (Anordnungsmodell)

Der häufigste Weg läuft über das seit Juli 2022 geltende Anordnungsmodell, das bereits ausführlich in unserem Beitrag Anordnungsmodell erklärt beschrieben wird. Für die reine Sitzungsanzahl gilt dabei folgende Staffelung:

PhaseAnzahl SitzungenWas dafür nötig ist
Phase 11–15Ärztliche Anordnung allein genügt
Phase 216–30Kurzbericht der Therapeutin/des Therapeuten an den anordnenden Arzt
Phase 3ab 31Ausführlicherer Bericht, geprüft durch eine vertrauensärztliche bzw. psychiatrische Stelle

Die ersten 15 Sitzungen werden also ohne zusätzliche Hürden übernommen, sofern die ursprüngliche Anordnung vorliegt. Für alles darüber hinaus braucht es eine aktive Verlängerung – mehr zum genauen Ablauf dieser Verlängerung finden Sie in unserem Beitrag Was passiert nach den ersten 15 Sitzungen?.

Weg 2: Direkte Behandlung bei einer Psychiaterin oder einem Psychiater

Wird die Psychotherapie nicht von einem eigenständig praktizierenden Psychotherapeuten, sondern direkt von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie durchgeführt, gelten andere, in der Regel grosszügigere Regeln: Hier sind Kontingente von bis zu 40 Sitzungen pro Kalenderjahr möglich, ohne dass für jede einzelne Verlängerungsstufe ein separates Berichtsverfahren wie beim Anordnungsmodell durchlaufen werden muss. Auch hier gilt: Wird eine Fortsetzung über diesen Rahmen hinaus medizinisch notwendig, kann die Psychiaterin oder der Psychiater dies entsprechend begründen und bei der Krankenkasse eine weitere Kostengutsprache beantragen.

Mehr zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen den beiden Berufsgruppen lesen Sie in unserem Vergleich Psychiater vs. Psychologe vs. Psychotherapeut.

Weg 3: Die Krisenanordnung

In einer akuten psychischen Krise greift ein vereinfachtes Verfahren: Die sogenannte Krisenanordnung kann auch von Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden, die nicht auf Psychiatrie oder Grundversorgung spezialisiert sind, und deckt bis zu 10 Sitzungen. Ziel dieser Regelung ist es, in einer Notsituation schnellen Zugang zu Unterstützung zu ermöglichen, ohne dass wertvolle Zeit durch die Suche nach der formal «richtigen» Fachperson verloren geht.

Übersicht: Alle drei Wege im Vergleich

BehandlungswegErste StufeMaximum ohne besondere PrüfungWeitere Verlängerung
Psychotherapeut (Anordnungsmodell)15 Sitzungen30 SitzungenMöglich, mit ausführlicherem Bericht
Psychiater (ärztliche Psychotherapie)–bis 40 Sitzungen/JahrMöglich, mit ärztlicher Begründung
Krisenanordnung–10 SitzungenÜbergang in reguläre Anordnung möglich

Gilt das Kontingent pro Kalenderjahr oder pro Behandlung?

Diese Frage wird häufig gestellt, lässt sich aber nicht pauschal für alle Krankenkassen gleich beantworten: Grundsätzlich ist die Sitzungsanzahl an die laufende Behandlung bzw. die jeweilige Anordnung gekoppelt und nicht automatisch an das Kalenderjahr. Läuft eine Therapie über den Jahreswechsel hinweg weiter, beginnt der Sitzungszähler in aller Regel nicht einfach am 1. Januar wieder bei null. Da die genaue Handhabung je nach Krankenkasse variieren kann, empfiehlt es sich bei einer länger andauernden Behandlung, diesen Punkt direkt mit der eigenen Krankenkasse zu klären.

Häufig gestellte Fragen

Zählen die Sitzungen der Krisenanordnung zu den späteren 15 bzw. 30 Sitzungen dazu?
Das hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Krankenkasse ab. Geht die Behandlung nach der Krisenanordnung in eine reguläre, ärztlich angeordnete Psychotherapie über, empfiehlt es sich, diesen Übergang klar mit der behandelnden Fachperson und der Krankenkasse zu dokumentieren.

Was passiert, wenn ich während der Therapie die Praxis wechsle?
Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten kann dazu führen, dass die Krankenkasse eine neue oder aktualisierte Anordnung verlangt. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Anordnungsmodell.

Gelten für Kinder und Jugendliche andere Sitzungszahlen?
Die grundsätzliche Staffelung ist vergleichbar, die anordnende Fachperson ist bei Kindern und Jugendlichen jedoch meist die Kinderärztin oder der Kinderarzt. Besonderheiten bei jüngeren Patientinnen und Patienten behandeln wir separat in unserer Kategorie zu Kindern, Jugendlichen und Familien.

Kann die Krankenkasse eine Verlängerung ganz ablehnen?
Ja, das ist möglich, wenn die medizinische Notwendigkeit aus Sicht der prüfenden Stelle nicht ausreichend belegt ist. Gegen einen solchen Entscheid kann Einsprache erhoben werden, häufig unterstützt durch einen ausführlicheren Bericht der Therapeutin oder des Therapeuten.

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Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder versicherungstechnische Beratung. Die genauen Bedingungen können je nach Krankenkasse variieren – im Zweifel empfiehlt sich eine direkte Rückfrage.

Stand: September 2026. Quellen: FMH, Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), wepractice.ch, psychotherapie-kehrli.ch.